Stellungnahme zum Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz: Änderung des §294a SGB V

Die BAG kommunaler Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten unterstützt die Stellungnahme von S.I.G.N.A.L und anderen Organisationen:


Nach §294a Abs.1 S.2 SGB V müssen Ärzte/innen und Therapeuten/innen den Krankenkassen Mitteilung über durch Dritte verursachte Verletzungen machen. Seit 2013 ist die Mitteilungspflicht durch eine Änderung des § 294 a SGB V in Fällen sexueller Gewalt, Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern und Jugendlichen abgeschafft. Für erwachsene Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt besteht sie weiterhin. Die Mitteilungspflicht und die damit verbundene Regressforderung der Krankenkassen an die gewaltausübende Person wirken sich negativ auf den Behandlungserfolg aus und können Betroffene in massive Gefährdungssituationen bringen. (Weitere Informationen siehe Aufruf vom 10.11.2014, www.signal-intervention.de)


Die Gesundheitsministerkonferenz fasste auf ihrer 88. Sitzung am 24./25.Juni 2015 einstimmig folgenden Beschluss (Top 8.1, „Aufhebung der ärztlichen Mitteilungspflicht gem. §294a SGB V nach sexualisierter und häuslicher Gewalt):


1. Das Bundesministerium für Gesundheit wird gebeten zu prüfen, wie die in § 294a SGB V verankerte ärztliche Mitteilungspflicht gegenüber den gesetzlichen Krankenkas-sen bei Hinweisen auf drittverursachte Gesundheitsschäden in Fällen sexualisierter Gewalt und Gewalt in engen sozialen Beziehungen gegen Erwachsene aufgehoben werden kann.
2. Davon unbenommen bleibt die Mitteilungspflicht bei Gewalt durch Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter in Einrichtungen und durch Betreuungsdienste.
Stellungnahme
S.I.G.N.A.L. e.V. und BIG e.V. begrüßen den an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gerichteten Prüfauftrag wie in Punkt 1 formuliert. Punkt 2 des GMK Beschlusses halten wir für nicht akzeptabel.
Begründung:
Das Thema „Gewalt durch Mitarbeiter/innen in Einrichtungen und durch Betreuungsdienste“ betrifft zu einem sehr hohen Anteil Frauen und Männer mit Behinderungen sowie alte Menschen in Senio-ren- und Pflegeeinrichtungen. Beide Gruppen gelten im Hinblick auf Gewalterfahrungen als be-sonders vulnerabel.
Die Entscheidung, Personen, die Gewalt durch Mitarbeiterinnen in Einrichtungen oder durch Pfle-gekräfte erfahren, von der angestrebten Aufhebung der Mitteilungspflicht nach §294a SGB V aus-zunehmen, begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken. Opfer von Gewalt, die in Einrichtungen leben oder durch Pflegekräfte betreut werden, sind nicht weniger schutzbedürftig als andere Opfer von Gewalt im sozialen Nahbereich. Im Gegenteil, diese Gruppe ist sogar schutzbedürftiger:
 die Regelungen des Gewaltschutzgesetzes greifen in ihren Fällen nicht ohne weiteres. Es ist ungleich schwieriger Gewaltschutzanordnungen gegenüber Mitarbeiterinnen in Einrichtungen und/oder gegenüber Pflegekräften durchzusetzen. Gewaltschutzanordnungen, die bspw. Nähe-rungsverbote enthalten, stehen häufig im Widerspruch zu den arbeitsrechtlichen Verpflichtun-gen der Mitarbeiterinnen in den Einrichtungen, bzw. erfordern zu ihrer effektiven Umsetzung, dass der Arbeitgeber über die Vorfälle in Kenntnis gesetzt wird. Aus Angst vor (weiteren) Re-pressalien durch Täter und in Anbetracht bestehender Abhängigkeiten von der pflegenden Insti-tution bzw. Person erfolgt dies oft nicht.
 Personen mit Beeinträchtigungen oder mit Pflegebedarf, die in Einrichtungen leben müssen, können diese auch zum Selbstschutz nicht beliebig wechseln. Studien zeigen, dass es an Plät-zen in Frauenhäusern mangelt, die auf den Bedarf von Frauen mit Beeinträchtigungen oder Pflegebedarf ausgerichtet sind. Insgesamt gilt, dass das Hilfesystem derzeit nicht ausreichend auf den Hilfebedarf von Menschen mit Pflege- oder Assistenzbedarf reagiert und gewaltbe-troffene Frauen mit Behinderungen häufig keine (oder zu spät) Unterstützung erhalten.
Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, warum diese Personengruppe anders behandelt werden soll. Schutzzweck der Norm ist es, den Krankenkassen die Möglichkeit zu geben, Täter finanziell in die Verantwortung zu nehmen. Arbeitsrechtliche oder strafrechtliche Konsequenzen sind für die Täter damit aber nicht verbunden. Somit ergibt sich durch eine Mitteilung an die Krankenkassen auch kein Schutz für die Opfer. Wie in anderen Fällen auch offenbaren sich Opfer aus Angst vor Folgen häufig nicht und nehmen damit notwendige Therapieangebote nicht in Anspruch.
Ärzte/innen und Therapeuten/innen sind nicht selten die einzigen externen Personen, die Kontakt in die Einrichtung und zu den Betroffenen haben. Sie haben somit eine sehr hohe Bedeutung für Unterstützung und Hilfeanbahnung. Die Zusicherung von Schutz und Vertraulichkeit ist wesentlich, damit Betroffene Mut fassen, mit Ärzten/innen oder Therapeuten/innen über Gewalterfahrungen durch Mitarbeiter/innen oder Betreuungsdienste zu sprechen. Die Offenbarung von Gewalterfah-rungen muss selbstbestimmt erfolgen.
Im Kontext des §294a SGB V stehen Regressfragen der Krankenkassen im Mittelpunkt. Das An-liegen, Schutz zu gewährleisten und Intervention oder Strafverfolgung zu stärken, bleibt bei der Mitteilung nach §294a SGB V grundsätzlich unberücksichtigt. Das Gewaltproblem lässt sich nicht über eine Mitteilungspflicht der Ärzte/innen und Therapeuten/innen an die Krankenkassen lösen.
Forderung:
S.I.G.N.A.L. e.V. und BIG e.V. fordern, auf o.g. Satz 2 zu verzichten und die Mitteilungspflicht nach § 294a Abs. 1 SGB V unterschiedslos für alle erwachsenen Personen, die körperliche, sexu-elle und/oder psychische Gewalt durch Personen aus dem nahen sozialen Umfeld erfahren haben, aufzuheben.